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Sportwetten in Deutschland

In Deutschland werden täglich Sportwetten vom staatlich lizenzierten Wettanbieter ODDSET offeriert. Die Sportwette wird in einer der vielen ODDSET Annahmestellen in Deutschland oder auch in einem speziellen Wettbüro abgeschlossen. Darüber hinaus gibt es private Anbieter, sowie eine Vielzahl kleinerer Wettvermittler, die im Auftrag Sportwetten vermitteln. Die privaten Sportwettenanbieter reklamieren ihre Legitimität aufgrund von Lizenzen aus der DDR Zeit, die wegen des Einigungsvertrages in ganz Deutschland Gültigkeit erlangt hätten, teils aufgrund europarechtlicher Gültigkeit einer legalen Lizenz in einem anderen Mitgliedsland der EU. Der Wettanbieter ODDSET ist dagegen der Auffassung, er sei derzeit der alleinige legale Anbieter von Sportwetten in Deutschland.

Sportwetten sind in Deutschland erlaubnispflichtig, das Veranstalten ohne Lizenz und die Teilnahme an derartigen Sportwetten in Deutschland ist strafbar nach §§ 284, 285 Strafgesetzbuch. Neue Erlaubnisse werden jedoch von den Bundesländern seit Jahren nicht mehr erteilt, wodurch ODDSET quasi eine Monopolstellung einnimmt, die jedoch von den privaten Anbietern von Sportwetten in Frage gestellt wird. Dabei wird insbesondere auf den Vorrang des Europarechtes vor deutschem Recht Bezug genommen. Am 28. März 2006 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Staatsmonopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, sofern es nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Dabei könne ein verfassungsmäßiger Zustand sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen.

Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden (dort war das Verfahren anhängig), weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Dies bedeutet, dass private Sportwettbüros zwangsweise durch die zuständigen Behörden geschlossen werden dürfen. Ob in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, unterliegt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts der Entscheidung der Strafgerichte. Insbesondere zum gemeinschaftsrechtlichen Aspekt hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil darüber hinaus bestätigt, dass die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen.

Nach dieser Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 -- C-243/01[1] -- Gambelli und andere, Slg. 2003, I-13076, Rn. 62). Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen damit denen des Grundgesetzes.